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UKW-Funkzeugnispflicht Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften Im Rahmen der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 ist unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert worden. Die bisher darin enthaltene Bestimmung, nach der ab 1. Januar 2008 Inhaber eines Sportküstenschifferscheins mindestens im Besitz eines Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins mindestens das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) besitzen müssen, wurde ersatzlos gestrichen.Eine Verknüpfung von nautischen Befähigungen mit Funkbetriebszeugnissen ist in der Sportschifffahrt damit nicht mehr vorgesehen. Die bisher bestehende (aber noch nicht wirksame) Regelung wurde durch den neuen Absatz 7 (Auszug) ersetzt: „(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst …….. entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis ( …, LRC) , das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (…, SRC) oder ein anderes nach ….. Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.“
Häufig gestellte Fragen ………… 1. Frage: „Gilt die neue Regelung für alle Sportfahrzeuge mit Seefunkanlagen?“ Antwort: Ja, uneingeschränkt. 2. Frage: „Fallen „Charteryachten“ auch unter die neue Regelung?“ Antwort: Ja. Bei Sportfahrzeugen über 12 Meter, die für „gewerbliche Zwecke“ eingesetzt werden, besteht ohnehin schon eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Der Schiffsführer muss somit Inhaber eines ausreichenden Funkbetriebszeugnisses sein. |